Das rheinland-pfälzische Naturgeschutzgesetz erlaubt das Radfahren prinzipiell auf Wegen in der Natur, “soweit Wege sich dafür eignen”. Das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz ist da schon genauer: Es erlaubt das Radfahren auf Straßen und angelegten sowie naturfesten Waldwegen. Nur dann, wenn amtliche Verkehrszeichen einen Weg im Wald als Fußgängerweg ausweisen oder das Befahren explizit verbieten, ist das Radfahren dort verboten. Ganz wie im Straßenverkehr auch.
Im Wald selbst, jenseits der Wege, ist das Befahren laut Landeswaldgesetz grundsätzlich verboten. Der Waldeigentümer kann jedoch Ausnahmen erlauben, so wie beim im Jahr 2021 beschlossenen Korridorkonzept der Stadt.